Lehrplan für die Volksschulen der Stadt Leipzig 1923
Vorwort
- Der Lehrplan hat ganz im allgemeinen die zu behandelnden Stoffgebiete anzugeben. Er soll nur ein Rahmengesetz sein.
- Der Lehrplan muß sich jeder Zielangabe sowohl für die einzelnen Fächer im ganzen als auch für ihre abgrenzenden Teilgebiete enthalten.
- Methodische Belehrungen oder auch nur Winke dieser Art gehören nicht in den Lehrplan
- Das im Lehrplane aufgezeichnete volkstümliche Kulturgut soll im Sinne der Arbeitsschule, wonach sich der Erkenntniserwerb des Schülers auf selbsttätige Erfahrung gründen und sein Wille in Handlungen umsetzen soll, verwertet werden.
- Zum Zwecke einer einheitlichen Gestaltung des Unterrichts müssen die Lehr- und Übungsgebiete nach unterrichtswissenschaftlichen Grundsätzen geordnet werden
- In den achten und siebten Klassen ist Gesamtunterricht die Regel. Er ist auch in den sechsten und fünften Klassen durchzuführen, wenn er nach dem Stundenplane der Schule möglich ist.
- Einheitliche Gruppen bilden ferner die Deutschfächer, die verschiedenen Zweige der Naturwissenschaften und die mathematischen Fächer.
- Maßgebend für den Lehrplan ist §2 des sächsischen Übergangsgesetzes für das Volksschulwesen vom 22. Juli 1919.