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Lehrplan für die Volksschulen der Stadt Leipzig 1923

Vorwort

  1. Der Lehrplan hat ganz im allgemeinen die zu behandelnden Stoffgebiete anzugeben. Er soll nur ein Rahmengesetz sein.
  2. Der Lehrplan muß sich jeder Zielangabe sowohl für die einzelnen Fächer im ganzen als auch für ihre abgrenzenden Teilgebiete enthalten.
  3. Methodische Belehrungen oder auch nur Winke dieser Art gehören nicht in den Lehrplan
  4. Das im Lehrplane aufgezeichnete volkstümliche Kulturgut soll im Sinne der Arbeitsschule, wonach sich der Erkenntniserwerb des Schülers auf selbsttätige Erfahrung gründen und sein Wille in Handlungen umsetzen soll, verwertet werden.
  5. Zum Zwecke einer einheitlichen Gestaltung des Unterrichts müssen die Lehr- und Übungsgebiete nach unterrichtswissenschaftlichen Grundsätzen geordnet werden
  6. In den achten und siebten Klassen ist Gesamtunterricht die Regel. Er ist auch in den sechsten und fünften Klassen durchzuführen, wenn er nach dem Stundenplane der Schule möglich ist.
  7. Einheitliche Gruppen bilden ferner die Deutschfächer, die verschiedenen Zweige der Naturwissenschaften und die mathematischen Fächer.
  8. Maßgebend für den Lehrplan ist §2 des sächsischen Übergangsgesetzes für das Volksschulwesen vom 22. Juli 1919.